Hallo,
steht aber dabei:
Erben und nahe Angehörige
Im Hinblick auf die Erben und nahen Angehörigen besteht seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes zum 26.2.2013 eine ausdrückliche Regelung in § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss ihnen der Arzt Einsicht in die vollständige Patientenakte gewähren..........
Für nahe Angehörige – darunter versteht man Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel – ist das Einsichtsrecht an das Bestehen immaterieller Interessen gekoppelt. Dazu zählt die Klärung des Vorliegens einer Erbkrankheit.......
Das drunter würde ich jetzt nicht so eng nehmen, mit der Einwilligung. Denn es ist ja Begründet warum Du die Akten einsehen möchtest....
Laut unseren Anwalt spielt Einwilligung keine Rolle, da denke ich wird es bei Dir, da Begründet ist warum, auch keine Rolle es spielen.
Des Weiteren muss das Krankenhaus, wo sie verstorben ist ein Bericht an den Hausarzt senden.
Aber Auskunft kann nur das Institut geben wo die Autopsie gemacht worden ist, das steht dann aber auch in den Bericht, wohin deine Mama gebracht worden ist.
LG
Marek Jan






